Rasp Versichert GmbH
Gstoag 123, 6103 Reith bei Seefeld
Tirol, Österreich
Tel.: +43 5212 52300
Fax: +43 5212 52703
E-Mail: office@rasp-versichert.at
FN 453264s
GISA 29002658
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Präambel
(1) Der Versicherungsmakler vermittelt unabhängig von seinen oder dritten Inte-ressen, insbesondere unabhängig vom Versicherungsunternehmen (Versiche-rer), Versicherungsverträge zwischen dem Versicherungsunternehmen einerseits und dem Versicherungskunden andererseits. Der vom Versicherungskunden mit seiner Interessenwahrung in privaten und/oder betrieblichen Versicherungsange-legenheiten beauftragte Versicherungsmakler ist für beide Parteien des Versiche-rungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des Versicherungskun-den zu wahren.
(2) Der Versicherungsmakler erbringt seine Leistungen entsprechend den gesetz-lichen Bestimmungen, insbesondere des Maklergesetzes, diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) und einem mit dem Versicherungs-kunden abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrag mit der Sorgfalt eines or-dentlichen Unternehmers.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die AGB gelten ab Vertragsabschluss zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherungskunden und ergänzen den mit dem Versicherungskunden allenfalls abgeschlossenen Versicherungsmaklervertrag.
(2) Der Versicherungskunde erklärt seine Zustimmung, dass diese AGB dem ge-samten Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Versicherungsmakler sowie auch sämtlichen künftig abzuschließenden Versicherungsmaklerverträgen zu Grunde gelegt werden. (3) Die Tätigkeit des Versicherungsmaklers wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, örtlich auf Österreich beschränkt.
§ 2 Die Pflichten des Versicherungsmaklers
(1) Der Versicherungsmakler verpflichtet sich, für den Versicherungskunden eine angemessene Risikoanalyse zu erstellen und darauf aufbauend ein angemesse-nes Deckungskonzept zu erarbeiten. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass diese Risikoanalyse und das Deckungskonzept ausschließlich auf den Angaben des Kunden sowie den dem Versicherungsmakler allenfalls übergebenen Urkunden basieren und daher unrichtige und/oder unvollständige Informationen durch den Versicherungskunden das Ausarbeiten eines angemessenen Deckungskonzepts verhindern.
(2) Der Versicherungsmakler hat den Versicherungskunden fachgerecht und den jeweiligen Kundenbedürfnissen entsprechend zu beraten, aufzuklären und den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz zu ver-mitteln. Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass die Interessenwah-rung des Versicherungskunden grundsätzlich auf Versicherungsunternehmen mit Niederlassung in Österreich beschränkt ist und daher ausländische Versiche-rungsunternehmen aufgrund des entsprechend erhöhten Aufwandes nur im Falle eines ausdrücklichen Auftrags des Versicherungskunden gegen ein gesondertes Entgelt einbezogen werden.
(3) Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den Versi-cherungsmakler erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichti-gung des Preis-Leistungs-Verhältnisses. Bei der Auswahl einer Versicherung können daher neben der Höhe der Versicherungsprämie insbesondere auch die Fachkompetenz des Versicherungsunternehmens, seine Gestion bei der Scha-densabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von Schadenfallkündigungen und die Höhe des Selbstbehalts als Beurteilungskri-terien herangezogen werden.
§ 3 Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Kunden
(1) Der Versicherungsmakler benötigt für das sorgfältige und gewissenhafte Er-bringen der in § 2 beschriebenen Leistungen alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen, über die der Kunde verfügt, um eine fundierte Beurteilung der individuellen Rahmenbedingungen vorzunehmen und dem Kunden den nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutz vermitteln zu können. Aus diesem Grunde ist der Versicherungskunde verpflichtet, dem Versi-cherungsmakler alle für die Ausführung der Dienstleistungen erforderlichen Un-terlagen und Informationen rechtzeitig und vollständig vorzulegen und den Versi-cherungsmakler von allen Umständen, die für die in § 2 beschriebenen Leistun-gen des Versicherungsmaklers von Relevanz sein können, in Kenntnis zu setzen.
(2) Der Versicherungskunde ist verpflichtet, sofern erforderlich, an einer Risiko-besichtigung durch den Versicherungsmakler oder das Versicherungsunterneh-men nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.
(3) Die nach gründlichem Nachfragen vom Kunden erhaltenen Informationen und Unterlagen kann der Versicherungsmakler zur Grundlage der weiteren Erbrin-gung seiner Dienstleistungen gegenüber dem Kunden machen, sofern sie nicht offenkundig unrichtigen Inhalts sind.
(4) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom Versicherungsmakler unterfertigter Versicherungsantrag noch keinen Versi-cherungsschutz bewirkt, sondern dieser vielmehr noch der Annahme durch das Versicherungsunternehmen bedarf, sodass zwischen der Unterfertigung des Ver-sicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann.
(5) Der Versicherungskunde, sofern er nicht als Verbraucher iSd KSchG anzuse-hen ist, verpflichtet sich, alle durch die Vermittlung des Versicherungsmaklers übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und allfäl-lige Abweichungen vom ursprünglichen Versicherungsantrag zu überprüfen und dies gegebenenfalls dem Versicherungsmakler zur Berichtigung mitzuteilen.
(6) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass eine Schadensmeldung oder ein Besichtigungsauftrag noch keine Deckungs- oder Leistungszusage des Versicherers bewirkt.
(7) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsneh-mer Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes und der jeweils anwendbaren Versi-cherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat, deren Nichteinhal-tung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.
§ 4 Zustellungen, elektronischer Schriftverkehr
(1) Als Zustelladresse des Versicherungskunden gilt die dem Versicherungsmak-ler zuletzt bekannt gegebene Adresse.
(2) Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund vereinzelt auftre-tender, technisch unvermeidbarer Fehler die Übermittlung von E-Mails unter Um-ständen dazu führen kann, dass Daten verloren gehen, verfälscht oder bekannt werden. Für diese Folgen übernimmt der Versicherungsmakler eine Haftung nur dann, wenn er dies verschuldet hat. Der Zugang von E-Mails bewirkt noch keine vorläufige Deckung und hat auch auf die Annahme eines Vertragsanbotes keine Wirkung.
§ 5 Urheberrechte
Der Kunde anerkennt, dass jedes vom Versicherungsmakler erstellte Konzept, insbesondere die Risikoanalyse und das Deckungskonzept, ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen sowie die Weitergabe an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Versi-cherungsmaklers.
§ 6 Haftung
Hinweis: die nachfolgenden Haftungsbestimmungen gelten nur im b2b-Bereich, nicht im Verhältnis zu Konsumenten:
Der Versicherungsmakler haftet für allfällige Sach- und Vermögensschäden des Versicherungskunden nur im Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Im Fall des Vorsatzes wird auch für entgangenen Gewinn gehaftet. Die Haftung des Versicherungsmaklers ist jedenfalls mit der Höhe der Deckungssumme der bestehenden Berufshaftpflichtversicherung des Versicherungsmaklers be-schränkt. Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler müssen in-nerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.
§ 7 Verschwiegenheit
(1) Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihm aufgrund der Geschäftsbeziehung zum Kunden bekannt werden, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, diese Pflicht auch seinen Mitarbeitern zu überbinden.
(2) Dem Versicherungsmakler ist der Schutz der personenbezogenen Daten des Kunden ein wichtiges Anliegen. Eine Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich un-ter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, Datenschutzgesetz) so-wie auf Basis des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrages und allenfalls ei-ner vom Kunden erteilten Zustimmungserklärung.
§ 8 Rücktrittsrechte des Versicherungskunden
(1) Gemäß § 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist der Kunde berechtigt, bei Abgabe seiner Vertragserklärung außerhalb der Geschäftsräume des Auftragneh-mers oder eines Standes auf einer Messe von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Ver-trages oder danach binnen 14 Tagen Woche erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung dieser Vertragsurkunde, frühestens jedoch mit dem Zustande-kommen dieses Vertrages zu laufen. Das Rücktrittsrecht erlischt bei Versiche-rungsverträgen spätestens einen Monat nach Zustandekommen des Vertrags.
(2) Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Rück-trittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, wird dadurch der Restvertrag nicht berührt. Im b2b-Bereich (Unternehmergeschäfte) wird in einem solchen Fall die ungültige oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der undurchsetzbaren oder ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt.
(2) Die Verträge zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherungskun-den unterliegen österreichischem Recht. Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – mit Ausnahme von Konsumenten iSd KSchG – jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich die Betriebsstätte des Versicherungsmaklers befindet. Der Versicherungsmakler ist jedoch berechtigt, eine allfällige Klage vor jedem anderen sachlich zuständigen Gericht einzubrin-gen. Unbeschadet dessen ist für Konsumenten iSd KSchG jenes Gerichts zustän-dig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Konsumenten liegt.
Fassung: Mai 2018
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